Ein Zahlungsziel gibt an, bis wann ein Rechnungsbetrag vom Kunden beglichen werden muss.
Meist spricht man von Zahlungsziel, wenn auf der Rechnung ein konkretes Datum angegeben ist, bis zu dem der Zahlungseingang zu erfolgen hat. Die Zahlungsfrist hingegen gibt einen bestimmten Zeitraum an, der dem Kunden zur Begleichung der Rechnung eingeräumt wird, z.B. innerhalb 14 Tagen. Bei der Berechnung zählen sämtliche Kalendertage mit. Ist das Fälligkeitsdatum an einem Wochenende oder Feiertag, gilt automatisch der nächste Werktag.
Wird ein Zahlungsziel vereinbart, gewährt das Unternehmen seinem Kunden einen unverzinsten Kredit für diesen Zeitraum. Währenddessen hat das Unternehmen dann zwar juristisch bereits einen Anspruch auf Zahlung, der Kunde kann den Betrag aber auch erst zum vereinbarten Zahlungsziel begleichen. Erst wenn er nach Ablauf des Zahlungsziels noch nicht bezahlt hat, besteht die Möglichkeit, den Kunden in Verzug zu setzen.
Ein Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er eine fällige Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt.
Die Zahlungsfrist beginnt in der Regel mit dem Eingang der Rechnung beim Kunden. Je nach jeweiliger Zahlungsvereinbarung kann der Fristbeginn aber auch an das Rechnungsdatum oder das Lieferdatum anknüpfen.
Wenn auf der Rechnung kein Zahlungsziel vermerkt ist und es keine Zahlungsvereinbarung gibt, ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig (§271 BGB). Unter den Voraussetzungen des §286 Abs. 3 BGB tritt spätestens nach 30 Tagen Verzug ein.
Ab diesem Zeitpunkt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere Verzugskosten verlangen.
Es gelten unterschiedliche Regeln für Verbraucher und Geschäftskunden.
Verbraucher (Privatpersonen)
Verbraucher geraten grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Zahlungsverzug.
Eine Ausnahme gilt, wenn auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät. Fehlt dieser Hinweis, ist bei Verbrauchern in der Regel zunächst eine Mahnung erforderlich.
Geschäftskunden (Unternehmen)
Bei Geschäftskunden ist die Regelung einfacher: Geschäftskunden geraten grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung automatisch in Zahlungsverzug. Eine Mahnung ist dafür nicht erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel vereinbart (z. B. „zahlbar innerhalb von 14 Tagen"), beginnt der Verzug nach Ablauf dieser Frist – spätestens jedoch nach 30 Tagen, sofern die Rechnung zugegangen ist.
Verbraucher und Geschäftskunden
Haben die Vertragsparteien einen festen Zahlungstermin vereinbart (z. B. „zahlbar bis zum 15. August" oder „14 Tage nach Rechnungsdatum"), kann der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Termins in Verzug geraten (§ 286 BGB). Eine Mahnung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher. Die 30-Tage-Regel ist vor allem für Fälle relevant, in denen kein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde.
Hier ein paar Beispiele, wie Sie Zahlungsziele auf einer Rechnung vermerken können:
Die Formulierung „fällig sofort ohne Abzug“ meint, dass der Rechnungsbetrag schnellstmöglich nach Rechnungseingang zu bezahlen ist. Zahlungsverzug tritt – je nach Sachverhalt – erst nach 30 Tagen ein oder auch schon früher, z. B. nach Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit.
„14 Tage netto“ bedeutet, dass der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen ist. „10 Tage abzüglich 3% Skonto“ heißt, dass man 3% der Rechnungssumme abziehen darf, wenn man innerhalb der 10 Tage bezahlt. Skonto ist also ein Preisnachlass und dient als Anreiz, eine Rechnung frühzeitig zu begleichen.
Die Zahlungsfrist ist von entscheidender Bedeutung für die Liquidität eines Unternehmens. Je länger diese ist, desto länger muss das Unternehmen auf den Zahlungseingang des Kunden warten. Da bei Rechnungsstellung in der Regel die Ware bereits versandt, ein Auftrag erledigt oder eine Dienstleistung erbracht wurde, ist das Unternehmen in Vorleistung gegangen. Dies bedeutet, dass Liquidität bis zum Zahlungseingang gebunden ist.
Trotzdem muss das Unternehmen in der Lage sein, eigene Personal-, Betriebs- und Materialkosten zu bezahlen. Bei langen Zahlungszielen kann das kritisch werden und zum Liquiditätsengpass führen.
Kürzere Zahlungsziele könnten zwar zu einer schnelleren Bezahlung führen, allerdings gilt die Gewährung von längeren Zahlungszielen heute in vielen Branchen als ein nicht unerheblicher Wettbewerbsvorteil.
Factoring ist auf jeden Fall eine gute Möglichkeit, sich von langen Zahlungszielen unabhängig zu machen. Denn beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Rechnungen an einen Factoringanbieter und erhält im Gegenzug den Großteil der Rechnungssumme innerhalb von zwei Werktagen ausbezahlt. Dadurch verbessert sich die Liquidität des Unternehmens, es bleibt zahlungsfähig und kann seine finanziellen Verpflichtungen fristgerecht erfüllen.
Außerdem stärkt das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit, weil es weiterhin in der Lage ist, seinen Kunden lange Zahlungsziele anzubieten.